Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen
Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.
Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.
Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. (BGH-Urt. v. 9.1.2001 VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR 90/99 vom 16.5.2000)
Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.
Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. (BGH-Urt. v. 9.1.2001 VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR 90/99 vom 16.5.2000)