Zusammentreffen mehrerer Minijobs
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich
zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen
Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis
richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch
weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen.
Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es
ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen,
ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder
versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später
nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen
für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu
lassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 520-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze Beiträge entrichtet werden.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 520-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze Beiträge entrichtet werden.