Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf
Der Bundesgerichtshof hat am 6.7.2011 entschieden, dass bei einer
Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen
Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die
Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen
Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht
darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine
unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb unwirksam.
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb unwirksam.