Zahlung des Mindestlohns bei Vergabe öffentlicher Aufträge
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.11.2015 kann die
Vergabe öffentlicher Aufträge durch Gesetz davon abhängig gemacht
werden, dass ein Mindestlohn gezahlt wird. Nach Meinung der Richter verstößt
es nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung
des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren
zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird.
Im entschiedenen Fall schloss im Juli 2013 die Stadt Landau das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, einen Mindestlohn zu zahlen.
Mit der Entscheidung stellt der EuGH fest, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden können, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Im entschiedenen Fall schloss im Juli 2013 die Stadt Landau das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, einen Mindestlohn zu zahlen.
Mit der Entscheidung stellt der EuGH fest, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden können, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.