Weihnachtsgeld trotz Kündigung
Die Bezeichnung Weihnachtsgeld allein ohne konkretisierte Vertragsbestimmung bringt für den
Arbeitnehmer lediglich zum Ausdruck, dass die Leistung in Verbindung mit dem Weihnachtsfest steht. Sie bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass
der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung sein soll, denn die Bezeichnung Weihnachtsgeld
kann auch als bloße Fälligkeitsbestimmung angesehen werden.
Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.
So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 10 AZR 408/02)
Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.
So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 10 AZR 408/02)