Vermögensbildung und Bausparen für Arbeitnehmer
Vermögensbildung: Das Vermögensbildungsgesetz
legt die Einkommensgrenzen ab 2002 für Alleinstehende auf 17.900 Euro und bei Verheirateten auf 35.800 Euro fest. Diese
gelten für die Vermögenswirksamen Leistungen auf den
Bausparverträgen.
Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor:
Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen:
Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr.
Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor:
- Bausparen wird bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 470 Euro jährlich mit einer 9%igen Zulage gefördert.
- Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. Erwerb von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen) angelegt werden, kann ein Förderhöchstbetrag von 400 Euro jährlich mit einem Zulagensatz von 20 % in Anspruch genommen werden.
Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen:
Alleinstehende | VL auf Bausparvertrag | 470 Euro | 9 % Zulage | 43,00 Euro |
WoP auf Bausparen | 512 Euro | 8,8 % Prämie | 45,06 Euro | |
VL auf Beteiligung | 400 Euro | 20 % Zulage | 80,00 Euro | |
Gesamtbetrag | 168,06 Euro |
2 Arbeitnehmer Verheiratete |
VL auf Bausparvertrag | 940 Euro | 9 % Zulage | 86,00 Euro |
WoP auf Bausparen | 1.024 Euro | 8,8 % Prämie | 90,11 Euro | |
VL auf Beteiligung | 800 Euro | 20 % Zulage | 160,00Euro | |
Gesamtbetrag | 336,11 Euro |
Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr.