Täuschung: Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.4.2014 entschieden, dass
der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben
nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt
ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig
falsche Angaben im Antrag gemacht hat.
Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden mit "nein" beantwortet worden. Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.
Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden mit "nein" beantwortet worden. Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.