Steuerfreie und pauschalierungsf?hige Zuwendungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine ganze Reihe von Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren oder für manche zusätzliche Leistung die pauschale Lohnsteuer übernehmen.

Zu den steuerfreien Leistungen gehören z. B.:
  • Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
  • Zuschüsse zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 € jährlich je Arbeitnehmer;
  • Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bis zu einer Freigrenze von 40 Euro;
  • Sachbezüge bis zu 1.080 Euro jährlich (bis 31.12.2003 = 1.224 Euro);
  • Sachbezüge bis zu höchstens 44 Euro monatlich, z. B. Waren- bzw. Benzingutscheine (bis 31.12.2003 = 50 Euro);
  • Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit, unter Beachtung der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften;
  • Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung;
  • Überlassung eines betrieblichen Mobiltelefons zur ständigen privaten Nutzung;
  • Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken;
  • Ersatz der Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung;
  • Erholungsbeihilfen unter bestimmten Voraussetzungen.
Zu den pauschalbesteuerungsfähigen Leistungen gehören u. a.:
  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung des privaten Pkw.
  • Computer-Übereignung und Barzuschüsse zur Internetnutzung.
  • Essensgutscheine und Restaurantschecks.
  • Geschenke am Arbeitnehmer bis zu 10.000 Euro im Jahr.
In vielen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugunsten von bestimmten Zuwendungen, kommt die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalierungsmöglichkeit nicht mehr zum Tragen. Sie ist dann wie der übrige Lohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Reine Bargeldgeschenke sind stets steuerpflichtig.