Sozialversicherungsgrenzen 2025:  Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 73.800 73.800
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 6.150 6.150
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 5512,50 5512,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 8.050 8.050
Geringfügigkeitsgrenze 556 556
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 66.150 66.150
Renten-, Arbeitslosenversicherung 96.600 96.600
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
3,6 / 4,2 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,6
 
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.d.R. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen, auch ein individuell festgesetzter evtl. Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Der Durchschnitt beträgt 2025 2,5 %.
1)  Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöhte sich zum 1.1.2025 von 3,4 % auf 3,6 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose über 23 Jahren, den der Arbeitnehmer allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2025 von 0,4 % auf 0,6 %. Kinderlose Versicherte tragen ab dem 1.1.2025 (1,8 % + 0,6 %) 2,4 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,8 %, Ausnahme: Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,3 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,9 %), der Arbeitgeber 1,3 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.