Sozialversicherungsgrenzen 2008: Beitragsbemessungsgrenzen 2008
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 48.150 |
48.150 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 4.012,50 | 4.012,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 3.600 | 3.600 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.500 | 5.300 |
Geringfügigkeitsgrenze | 400 | 400 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 43.200 |
43.200 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 54.000 | 63.600 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.2008 1,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008 |
|
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,9 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
3,3 | |
1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich
0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %.
Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem
1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005 2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. |