Schenkung durch sog. Oder-Konto zwischen Ehegatten
Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen
darf. Wird ein Gemeinschaftskonto oder -depot von Eheleuten eingerichtet, rechnet die Finanzverwaltung automatisch jedem Ehegatten die Hälfte
des Guthabens zu, unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere. Daraus folgt, dass der nicht einzahlende Ehegatte auf
Kosten des Ehepartners bereichert wird, und zwar in Höhe von 50 % des Guthabens. Diese sog. freigebige Zuwendung des einzahlenden
Ehegatten ist schenkungssteuerpflichtig. Wenn beide Ehegatten auf das gemeinsame Konto einzahlen, ist bei der Bemessung der Schenkung der vom
Beschenkten eingezahlte Anteil vom Guthaben abzuziehen. Die Hälfte des übrig gebliebenen Betrags unterliegt der Schenkungssteuer.
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann ein Freibetrag von 500.000 Euro alle zehn Jahre beansprucht werden. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren sind dabei zusammenzurechnen. Die bereits gezahlte Schenkungssteuer wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.
Aus steuerlicher Sicht kann es anstelle der Einrichtung eines Oder-Kontos von Vorteil sein, wenn derjenige Ehegatte, der über ein größeres Geldvermögen oder höhere Einkünfte verfügt, alleiniger Kontoinhaber bleibt und der andere Ehegatte eine Kontovollmacht erhält. In diesem Fall wird er erst dann bereichert, wenn er tatsächlich zu seinen Gunsten Geld vom Konto abhebt. Übrigens wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, die eine andere Teilung des Kontoguthabens als die 50:50-Regelung vorsieht, steuerlich anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wird.
In der Praxis wird erwartet, dass künftig vermehrt Kontrollmitteilungen in diesem Zusammenhang ausgefertigt werden.
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann ein Freibetrag von 500.000 Euro alle zehn Jahre beansprucht werden. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren sind dabei zusammenzurechnen. Die bereits gezahlte Schenkungssteuer wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.
Aus steuerlicher Sicht kann es anstelle der Einrichtung eines Oder-Kontos von Vorteil sein, wenn derjenige Ehegatte, der über ein größeres Geldvermögen oder höhere Einkünfte verfügt, alleiniger Kontoinhaber bleibt und der andere Ehegatte eine Kontovollmacht erhält. In diesem Fall wird er erst dann bereichert, wenn er tatsächlich zu seinen Gunsten Geld vom Konto abhebt. Übrigens wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, die eine andere Teilung des Kontoguthabens als die 50:50-Regelung vorsieht, steuerlich anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wird.
In der Praxis wird erwartet, dass künftig vermehrt Kontrollmitteilungen in diesem Zusammenhang ausgefertigt werden.