Säumniszuschlag: Fiktive Säumnis als Folge einer Scheckeinreichung
Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag
von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die
Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine
Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung.
Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck,
gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als bezahlt. Das gilt nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 28.8.2012 auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den
Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag
gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung
(typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf
ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.
Anmerkung: Alternativ kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.
Anmerkung: Alternativ kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.