Sanierungspflichten bei einer Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft
Ein 1890 errichtetes Gebäude wurde 1986 in zwölf Wohnungen und drei
Teileigentumseinheiten im Souterrain (Läden und Büros) aufgeteilt.
Hier befanden sich eine Naturheilpraxis, eine Künstleragentur und eine
Kommunikationsagentur. Die Wände dieser Einheiten wiesen Durchfeuchtungen
auf. Zwei in Auftrag gegebene Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen,
nämlich eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende
Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. In der Eigentümerversammlung
wurde ein gestellter Antrag der "Souterrainbewohner" auf Beseitigung
der Feuchtigkeitsschäden abgelehnt. Auch der weitere Antrag, wonach die
Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung
einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden erfolgen
soll, fand keine Mehrheit.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 4.5.2018 dazu, dass hier eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer vorliegt. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich.
Um solche Mängel ging es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 4.5.2018 dazu, dass hier eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer vorliegt. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich.
Um solche Mängel ging es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen.