Offenbarungspflicht bei Unterhaltsverpflichtungen
Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden
tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in
Frage stellen könnte.
So kann beispielsweise ein Ehegatte keinen Unterhalt verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Den Stamm des Vermögens braucht er dabei nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. (BGH-Urt. v. 19.5.1999 - XII ZR 210/97)
So kann beispielsweise ein Ehegatte keinen Unterhalt verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Den Stamm des Vermögens braucht er dabei nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. (BGH-Urt. v. 19.5.1999 - XII ZR 210/97)