Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit
einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt,
handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche
rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen
Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.2.2015 entschieden
Im entschiedenen Fall war eine Sekretärin ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Sekretärin.
Dabei wurde u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon beobachtet und Videoaufnahmen erstellt. Die Sekretärin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sekretärin Schmerzensgeld zu, da die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.
Im entschiedenen Fall war eine Sekretärin ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Sekretärin.
Dabei wurde u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon beobachtet und Videoaufnahmen erstellt. Die Sekretärin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sekretärin Schmerzensgeld zu, da die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.