Nachschusspflicht beim Ausscheiden von Genossenschaftsmitgliedern
Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht wird das Vermögen der
Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft
mehr Schulden als Vermögen, müssen ausgeschiedene Genossen einen
Anteil am Fehlbetrag übernehmen.
Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen ist die Handelsbilanz maßgeblich. Die stillen Reserven der Genossenschaft sind bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. So soll die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz verhindert werden.
Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen ist die Handelsbilanz maßgeblich. Die stillen Reserven der Genossenschaft sind bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. So soll die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz verhindert werden.