Nachbarschaft: Laub-, Nadel- oder Zapfenfall - Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung
Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Zweige
selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene
Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist
erfolgt (Selbsthilferecht). Nach einer weiteren Regelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch kann er auch vom Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen.
Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maßgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Ähnlichem erfasst.
In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie nahe der Grundstücksgrenze und Äste ragten auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt, denn von den überragenden Ästen der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, so die BGH-Richter.
Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maßgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Ähnlichem erfasst.
In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie nahe der Grundstücksgrenze und Äste ragten auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt, denn von den überragenden Ästen der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, so die BGH-Richter.