Mietausfälle wegen Baumängeln

Kommt es in Folge von Baumängeln beim Auftraggeber zu Mietausfällen, handelt es sich um so genannte Mangelfolgeschäden. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt entschieden, dass nicht nur Mietausfälle beim Auftraggeber zu diesen Mangelfolgeschäden gehören, sondern im Falle der Weiterveräußerung auch die Mietausfälle des Erwerbers.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der gleiche Mietausfallschaden auch eingetreten wäre, wenn der Auftraggeber die Wohnung nicht veräußert, sondern selbst vermietet hätte. Solche Mietausfälle sind nichts anderes als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigheit des Werkes ergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist. Ferner entschieden die Richter, dass neben den Mietausfällen auch die in dem Zusammenhang anfallenden Prozesskosten und die Kosten aus den Streitigkeiten zu den Mangelfolgeschäden gehören. (BGH-Urt. v. 25.9.2003 – VII ZR 357/02)