Internet: Grundsatzentscheidungen zu Domain-Namen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen zur Vergabe von Domain-Namen Stellung bezogen. Im ersten
Urteil wurde klargestellt, dass die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig
geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden
Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller
im Allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem zu klären ist, wer die besseren Rechte an der
Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die
beanstandete Registrierung aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder
eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. (BGH-Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 251/99)
Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken.
Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99)
Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken.
Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99)