Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer, der als
Subunternehmer tätig war, wegen Steuerhinterziehung und
Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Unternehmer
Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der
Verurteilung liegt zugrunde, dass der Unternehmer seine Arbeitnehmer "schwarz"
beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte.
Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte
er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung
von Scheinrechnungen, damit diese die an den Unternehmer geleisteten
Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend
machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. .
Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
- Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des
Hinterziehungsbetrags von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden
bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei
einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" ist in
der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht. Der BGH hat ausgeführt,
dass ein großes Ausmaß dann vorliegt, wenn der
Steuerschaden über 50.000 liegt. Das bedeutet, dass
jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung
einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen
noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in
Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung
ausgesetzt wird, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe
noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung
(Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren
regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
- Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns - für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - nicht mehr wie bisher als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede. Das ausbezahlte Arbeitsentgelt ist zu einem Bruttolohn hochzurechnen. Entsprechend fällt der Hinterziehungsbetrag höher aus als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.