GmbH-Gesellschafterin - und trotzdem familienversichert
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) am 29.2.2012 entschiedenen Fall war
eine Ehefrau seit Ende Februar 2000 alleinige Kommanditistin sowie
Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG,
ohne selbst im Unternehmen (Groß- und Einzelhandel im Sanitär-
und Heizungsbereich) mitzuarbeiten. Dort waren neben ihrem Ehemann vier
Arbeitnehmer beschäftigt. Der Ehemann war allein
vertretungsberechtigter Geschäftsführer und gesetzlich
krankenversichert. Aus steuerlichen Gründen hielt die Ehefrau sämtliche
Geschäftsanteile. Die Krankenkasse sah die Ehefrau zunächst als über
den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert an.
Sie stellte jedoch nach Überprüfung Anfang 2005 rückwirkend
fest, dass dies nicht der Fall sei, weil sie seit März 2000 "hauptberuflich
selbstständig erwerbstätig" und daher von der
Familienversicherung ausgeschlossen sei.
Nun haben die Richter des BSG entschieden, dass die Ehefrau familienversichert war, da sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin der GmbH & Co KG und als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm.
Nach Auffassung der Richter führt dies nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung. Die Herleitung einer sozialrechtlich relevanten (hauptberuflichen) Tätigkeit allein aus der selbstständigen Ausübung berücksichtigt nicht, dass es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geht, sondern darum, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wurde. Selbst wenn man von einer solchen Tätigkeit der Ehefrau ausginge, übte sie diese jedenfalls nicht hauptberuflich aus.
Nun haben die Richter des BSG entschieden, dass die Ehefrau familienversichert war, da sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin der GmbH & Co KG und als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm.
Nach Auffassung der Richter führt dies nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung. Die Herleitung einer sozialrechtlich relevanten (hauptberuflichen) Tätigkeit allein aus der selbstständigen Ausübung berücksichtigt nicht, dass es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geht, sondern darum, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wurde. Selbst wenn man von einer solchen Tätigkeit der Ehefrau ausginge, übte sie diese jedenfalls nicht hauptberuflich aus.