Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in mehreren Urteilen vom 27.8.2014 klar, dass
die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem
Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu
gewerblichen Einkünften umqualifiziert - und damit nicht gewerbesteuerpflichtig
- werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine
Bagatellgrenze nicht übersteigt.
In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders sah es der BFH in einem Verfahren ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich tätige Werbeagentur die o. g. Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert.
Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche - und damit gewerbesteuerpflichtige - Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach Auffassung des BFH dann der Fall, wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers Jahr häufig schwer einzuschätzen und u. U. schnell überschritten ist. Lassen Sie sich hier beraten und Alternativen aufzeigen!
In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders sah es der BFH in einem Verfahren ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich tätige Werbeagentur die o. g. Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert.
Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche - und damit gewerbesteuerpflichtige - Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach Auffassung des BFH dann der Fall, wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers Jahr häufig schwer einzuschätzen und u. U. schnell überschritten ist. Lassen Sie sich hier beraten und Alternativen aufzeigen!