Gemeinschaftspraxis: Voraussetzung für Abschreibung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen
Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket
erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert
als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage
besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen
erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017 auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.
Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.
Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017 auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.
Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.
Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.