Fortbildungspflicht für Makler
Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Einführung
einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei
Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich
Verwalter von Mietimmobilien.
Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.
Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.
Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.
Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.
Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.
Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.