Finanzierung von Zahnersatz neu geregelt
Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1.1.2005 vorgesehene gesonderte Finanzierung des
Zahnersatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch das "Gesetz zur Anpassung und Finanzierung von Zahnersatz" rückgängig
gemacht.
Die Neuregelung sieht vor, dass der ursprünglich zum 1.1.2006 vorgesehene zusätzliche Beitragssatz bereits zum 1.7.2005 von 0,5 Prozentpunkten auf 0,9 Prozentpunkte angehoben wird und der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen Anspruch auf Leistung erhalten bleibt. Dieser zusätzliche Beitragssatz wird zum 1.7.2005 in Kraft treten und muss von den Versicherten mit Ausnahme von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen allein getragen werden.
Parallel werden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Zudem wird denjenigen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, die bereits im Hinblick auf eine durch das GMG vorgesehene Wechselmöglichkeit Verträge mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Die Neuregelung sieht vor, dass der ursprünglich zum 1.1.2006 vorgesehene zusätzliche Beitragssatz bereits zum 1.7.2005 von 0,5 Prozentpunkten auf 0,9 Prozentpunkte angehoben wird und der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen Anspruch auf Leistung erhalten bleibt. Dieser zusätzliche Beitragssatz wird zum 1.7.2005 in Kraft treten und muss von den Versicherten mit Ausnahme von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen allein getragen werden.
Parallel werden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Zudem wird denjenigen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, die bereits im Hinblick auf eine durch das GMG vorgesehene Wechselmöglichkeit Verträge mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben.