Farbwahlklausel im Mietvertrag gilt nur zum Zeitpunkt der Rückgabe
Bei einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall sind in einem
Mietvertrag die Schönheitsreparaturen formularmäßig auf
den Mieter abgewälzt. Zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
heißt es im Mietvertrag: "Die Arbeiten müssen in fachmännischer
Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Der
Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen
bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart
abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz
nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß
zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in Weiß,
waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der
Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer
Wanddekorationen und schwerer Tapeten." Der Mieter führte am
Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen an den Decken
und Wänden der Wohnräume durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Die o. g. vereinbarte Farbwahlklausel wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht. Sie gibt dem Mieter - auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - einen weißen Anstrich von Decken und Wänden vor und schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters dadurch in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Rechtsfolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Die o. g. vereinbarte Farbwahlklausel wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht. Sie gibt dem Mieter - auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - einen weißen Anstrich von Decken und Wänden vor und schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters dadurch in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Rechtsfolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.