EuGH moniert pauschale Stornogebühren und intransparente Preise für Flugreisende
In ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahm eine Fluggesellschaft eine
Klausel auf, nach der einem Reiseteilnehmer 25 € Bearbeitungsgebühr
von dem ihm zu erstattenden Betrag einbehalten werden, wenn er eine Buchung
für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen das anders und entschieden dazu, dass Fluggesellschaften keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für die Stornierung eines Fluges berechnen dürfen.
Ferner stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden.
Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen sind, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen das anders und entschieden dazu, dass Fluggesellschaften keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für die Stornierung eines Fluges berechnen dürfen.
Ferner stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden.
Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen sind, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.