Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme
In einem vom Bundesfinanzhof am 10.4.2008 entschiedenen Streitfall hatte
ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang wöchentlich
an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen
Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das
Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw.
Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte daher die
Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale. Dieser Auffassung
schloss sich der BFH nicht an.
Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.
Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.