Einkünfte über Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte werden durch die Jahresbescheinigung transparenter
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der
Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung
auszustellen.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.