Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen und Geschenke
Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden
gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein
Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich
zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Der Zuwendende kann jedoch die
Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer
mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern.
Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.
Unterliegt der Empfänger nicht der Steuerpflicht oder steht das Besteuerungsrecht nach DBA einem ausländischen Staat zu, entsteht auch keine Einkommensteuer, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Nach Auffassung des BFH muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, inwieweit ein steuerpflichtiger Zugang entstanden ist.
Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.
Unterliegt der Empfänger nicht der Steuerpflicht oder steht das Besteuerungsrecht nach DBA einem ausländischen Staat zu, entsteht auch keine Einkommensteuer, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Nach Auffassung des BFH muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, inwieweit ein steuerpflichtiger Zugang entstanden ist.