Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2011
Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Anmerkung: Für das Jahr 2012 wurde keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige,
die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von
900 auf 950 erhöht. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 .
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt
ab 2011Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 900 950 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 770 anderen volljährigen Kindern: 1.100 1.150 Ehegatte oder Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes: 1.000 1.050 Eltern: 1.400 1.500
- Die Anpassung auf 950 lehnt sich an die Erhöhung der "Hartz-IV-Sätze"
zum 1.1.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so
engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses
der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
- Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50
erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten.
Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst
auch ein höherer Betrag verbleiben.
- Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 auf 670 erhöht.
Darin sind 280 (bisher 270 ) für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum
1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
- Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen - wie schon die seit 1.1.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig - ggf. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Anmerkung: Für das Jahr 2012 wurde keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.