Computer: Steuerliche Änderungen bei Aufwendungen für PCs und Internetnutzung
Private Nutzung betrieblicher PCs durch Arbeitnehmer: Durch das "Gesetz zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999" wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitnehmer in Zukunft die
Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (Internet/Handy) nicht versteuern müssen.
Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreiheit greift nur bei der Privatnutzung bestimmter betrieblicher Geräte des Arbeitgebers. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der PC am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Unter dem Begriff PC sind auch sog. Laptops oder Notebooks zu verstehen. Zu den Telekommunikationsgeräten zählen auch Handys oder Autotelefone.
Kostenlose PC-Überlassung an Arbeitnehmer: Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde - wenn auch etwas versteckt - das Einkommensteuergesetz zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Die Neuregelung versetzt den Arbeitgeber in die Lage, seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einen PC samt Zubehör wie Scanner, Drucker etc. sowie den Internetzugang zu überlassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Ist dies der Fall, kann er den dadurch bedingten geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer wird von der anfallenden Lohnsteuer befreit. Zusätzlich entfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben.
Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Barlohnumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Das Gesetz schreibt in beiden Fällen (Schenkung bzw. Zuschuss) keine zwingende berufliche Nutzung des Computers vor. Es kommt nicht darauf an, wer den PC nutzt. Dies können demnach z. B. auch Familienangehörige wie die Kinder sein.
Anzumerken ist, dass diese Zuwendung nach derzeitiger Rechtslage der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gesetzgeber keine Nachbesserung vornimmt.
Berufliche Nutzung eines privaten Computers: Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör konnten in der Vergangenheit steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden.
Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen wird nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung.
Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Drei-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden.
Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreiheit greift nur bei der Privatnutzung bestimmter betrieblicher Geräte des Arbeitgebers. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der PC am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Unter dem Begriff PC sind auch sog. Laptops oder Notebooks zu verstehen. Zu den Telekommunikationsgeräten zählen auch Handys oder Autotelefone.
Kostenlose PC-Überlassung an Arbeitnehmer: Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde - wenn auch etwas versteckt - das Einkommensteuergesetz zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Die Neuregelung versetzt den Arbeitgeber in die Lage, seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einen PC samt Zubehör wie Scanner, Drucker etc. sowie den Internetzugang zu überlassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Ist dies der Fall, kann er den dadurch bedingten geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer wird von der anfallenden Lohnsteuer befreit. Zusätzlich entfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben.
Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Barlohnumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Das Gesetz schreibt in beiden Fällen (Schenkung bzw. Zuschuss) keine zwingende berufliche Nutzung des Computers vor. Es kommt nicht darauf an, wer den PC nutzt. Dies können demnach z. B. auch Familienangehörige wie die Kinder sein.
Anzumerken ist, dass diese Zuwendung nach derzeitiger Rechtslage der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gesetzgeber keine Nachbesserung vornimmt.
Berufliche Nutzung eines privaten Computers: Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör konnten in der Vergangenheit steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden.
Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen wird nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung.
Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Drei-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden.