Betriebliche Altersversorgung - Überversorgung beachten
Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In
der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form
von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe
der Versorgung eine Rolle.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 S 2176 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 S 2176 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt.
- Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten.
- Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
- Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen.
- Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang zu einer Überversorgung.