Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten
Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt
der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre
zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese
Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein
Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes
erforderlich ist.
Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.