Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im
eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen
Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.