Abhören: Der Chef hört mit
Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte
Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber
zu informieren.
Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96)
Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96)