Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt.

Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.

Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.

Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.